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Strafe für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer 2025

Rechtsanwältin & Mediatorin
· · 5 Min. Lesezeit
Strafe für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer 2025

Geldstrafe für die Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis

Gemäß Art. 4 des türkischen Gesetzes über die Arbeitserlaubnis für Ausländer (Gesetz Nr. 4817, „İzin alma ve izin verme yetkisi“ – Erlaubniserteilung und -pflicht) sind Arbeitgeber verpflichtet, vor der Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in der Türkei beim Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit (Çalışma ve Sosyal Güvenlik Bakanlığı) eine Arbeitserlaubnis für diese Person zu beantragen und zu erhalten.

Das Gesetz sieht Sanktionen sowohl für Ausländer vor, die in der Türkei ohne gültige Genehmigung arbeiten, als auch für Arbeitgeber, die solche Personen beschäftigen. Art. 21 des Gesetzes (Ceza Hükümleri – Strafvorschriften) legt fest: Für jeden Ausländer, der ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt wird, beträgt die Geldstrafe für den Arbeitgeber im Jahr 2025 81.683 TL (ca. 1.460 € – abhängig vom aktuellen Wechselkurs), für den betroffenen Ausländer selbst 32.654 TL.

Wiederholt sich dieser rechtswidrige Verstoß, sind die Betroffenen verpflichtet, die doppelte Höhe der Geldstrafe zu zahlen. Darüber hinaus verpflichtet dieselbe Vorschrift Arbeitgeber, die Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen, die Unterkunftskosten des Ausländers sowie ggf. seiner Ehefrau und Kinder, die Rückreisekosten und – soweit erforderlich – auch die Gesundheitskosten zu tragen.

GELDSTRAFEN FÜR AUSLÄNDER, DIE OHNE ARBEITSERLAUBNIS ARBEITEN ODER BESCHÄFTIGT WERDEN

 

Art des Verstoßes Geldstrafe 2025 (TL)
Für den Arbeitgeber, der einen Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt – pro Person 81.663 TL
Für den Ausländer, der ohne Genehmigung arbeitet 32.654 TL
Für einen Ausländer, der selbständig ohne Arbeitserlaubnis tätig ist 45.406 TL
Für Ausländer mit unbefristeter oder selbständiger Erlaubnis sowie für deren Arbeitgeber, die ihren Meldepflichten nicht fristgerecht nachkommen – pro Person 5.423 TL

Arbeitgeber, die Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen, müssen zudem mit Sanktionen aus dem Sozialversicherungsrecht rechnen. Nach Art. 4 Abs. 2 lit. c des Gesetzes Nr. 5510 über die Sozialversicherung und allgemeine Krankenversicherung (Sosyal Sigortalar ve Genel Sağlık Sigortaları Kanunu) gelten die für versicherungspflichtige Beschäftigte vorgesehenen Regelungen – mit Ausnahme von Staatsangehörigen aus Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen auf Gegenseitigkeit besteht – auch für ausländische Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre ausländischen Mitarbeiter bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde SGK (Sosyal Güvenlik Kurumu) anzumelden. Alle SGK-Vorgänge für einen Versicherten können nur über dessen Sozialversicherungsnummer abgewickelt werden (Gesetz Nr. 5510, Art. 92 Abs. 4). Gemäß dem letzten Satz von Art. 92 des Gesetzes Nr. 5510 entspricht die Sozialversicherungsnummer eines Ausländers der vom Innenministerium (İçişleri Bakanlığı) vergebenen Ausländeridentitätsnummer. Das bedeutet: Ohne diese behördliche Identifikationsnummer kann ein Arbeitgeber weder die Erstanmeldung noch irgendwelche anderen SGK-Vorgänge für einen ausländischen Mitarbeiter durchführen.

Wie wird die Ausländeridentifikationsnummer vergeben?

Im Rahmen des Bevölkerungsdienstgesetzes Nr. 5490 werden die Daten von Ausländern, denen ausschließlich eine „Arbeitserlaubnisurkunde“ (Çalışma İzni Belgesi) durch das Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit, den Hochschulrat (Yükseköğretim Kurulu) oder das Wirtschaftsministerium ausgestellt wurde, von diesen Stellen in das vom Generaldirektorat für Bevölkerungs- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (Nüfus ve Vatandaşlık İşleri Genel Müdürlüğü) vorgegebene Datensystem eingetragen. Nach der Registrierung im elektronisch geführten Ausländerregister des Generaldirektorats erhalten diese Personen eine Ausländeridentifikationsnummer.

Da die Ausländeridentifikationsnummer Voraussetzung für die Ausstellung der Nummer sowie für die Durchführung aller Sozialversicherungsanmeldungen ist – wie in dem betreffenden Rundschreiben des Innenministeriums ausdrücklich festgehalten –, ist es für Arbeitgeber offensichtlich nicht möglich, SGK-Anmeldungen für Ausländer ohne gültige Arbeitserlaubnis vorzunehmen.

Das Gesetz Nr. 5510 verpflichtet Arbeitgeber unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer ausländischer Herkunft oder türkischer Staatsbürger ist, zur fristgerechten und ordnungsgemäßen Einreichung aller erforderlichen Unterlagen – darunter die Anmeldung zur Sozialversicherung, die Krankenversicherungsanmeldung sowie die monatlichen Beitrags- und Dienstzeitmeldungen.

Nach Art. 102 des Gesetzes Nr. 5510 muss ein Arbeitgeber für jeden ohne Arbeitserlaubnis beschäftigten Ausländer, der nicht sozialversicherungsrechtlich angemeldet werden konnte, eine Geldstrafe zahlen. Zudem sind Arbeitgeber nach Art. 86 des Gesetzes Nr. 5510 verpflichtet, die monatlichen Beitrags- und Dienstzeitmeldungen für ihre Mitarbeiter ordnungsgemäß an die SGK zu übermitteln. Da dies für einen Ausländer ohne Arbeitserlaubnis nicht möglich ist, droht dem Arbeitgeber gemäß der geltenden Übergangsregelung (geçici madde 28) für jeden Monat, in dem die Unterlagen nicht eingereicht werden, eine weitere Geldstrafe.

Berechnet man dazu die ab dem Festsetzungsdatum anfallenden Verzugszinsen und rückwirkenden Beiträge, so lässt sich absehen: Ein Arbeitgeber, der Ausländer über zwei Jahre hinweg ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt, kann mit Gesamtbelastungen konfrontiert werden, die nach den einschlägigen Vorschriften deutlich über 100.000 TL hinausgehen.

Um die oben genannten Geldstrafen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber, die ausländische Arbeitnehmer beschäftigen möchten, frühzeitig qualifizierte und erfahrene Fachleute hinzuziehen. So lässt sich das Verfahren zur Beantragung der Arbeitserlaubnis zügig und kostengünstig abwickeln – und die rechtlichen Risiken lassen sich von vornherein ausschließen.

Einspruch gegen die Geldstrafe für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Bitte klicken Sie auf den folgenden Link. Antrag auf Einspruch gegen die Geldstrafe für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
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RA Sibel Demiral
RA Sibel Demiral
Mediatorin & Rechtsanwältin · Alanya
Absolventin der Rechtsfakultät der KTU. In Alanya-Gazipaşa geboren; bietet Mediations- und Rechtsdienste im Zentralbüro Alanya an.
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