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Apostille-Beglaubigung

Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile: Yargıtay akzeptiert QR-Code-Dokument nicht

Rechtsanwältin & Mediatorin
· · 9 Min. Lesezeit
Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile: Yargıtay akzeptiert QR-Code-Dokument nicht

Wer im Ausland geschieden wurde und diese Scheidung in der Türkei rechtswirksam machen möchte, muss sich entweder an das Standesamt (Nüfus Müdürlüğü) wenden oder ein gerichtliches Anerkennungsverfahren einleiten. Der häufigste Fehler dabei ist eine unvollständige oder formell fehlerhafte Dokumentation. Ein im Oktober 2026 bekannt gewordenes Urteil der 2. Zivilkammer des türkischen Kassationsgerichtshofs (Yargıtay) hat klargestellt, dass QR-Code-Ausdrucke die gesetzlich vorgeschriebenen beglaubigten Dokumente im Rahmen der Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile nicht ersetzen können. Diese Entscheidung betrifft insbesondere in Deutschland oder Österreich lebende türkische Staatsangehörige sowie Paare in Alanya, die im Ausland geschieden wurden.

Der Fall: Belgisches Scheidungsurteil in der Türkei nicht anerkannt

Nach Berichten der Anadolu Ajansı wurden D.O. und E.O., ein in Belgien lebendes Ehepaar, durch ein belgisches Gericht geschieden. E.O. leitete daraufhin beim Familiengericht Eskişehir 5 (Eskişehir 5. Aile Mahkemesi) ein Anerkennungsverfahren (Tanıma davası) ein, damit das Urteil auch in der Türkei Rechtswirkung entfaltet. Der Klage (Dilekçe) wurden das ausländische Gerichtsurteil sowie der Rechtskraftnachweis beigefügt – allerdings nur als elektronische QR-Code-Ausdrucke belgischer Behörden.

Das Familiengericht wies die Klage ab: Die QR-Code-Ausdrucke erfüllten nicht die gesetzlich vorgeschriebene Anforderung an beglaubigte Dokumente, und das Original des international beglaubigten Dokuments sei nicht vorgelegt worden. Nach der Berufung (Berufungsinstanz) landete der Fall beim Yargıtay, dessen 2. Zivilkammer das erstinstanzliche Urteil bestätigte. Die Entscheidung wurde am 20. Oktober 2026 öffentlich bekannt. Da in den Berichten weder das Aktenzeichen noch die Urteilsnummer angegeben wurden, sollte die vollständige Begründung abgewartet und dann gesondert bewertet werden.

Der Anwalt der Beklagtenseite (Beklagter) wies darauf hin, dass QR-Code-Dokumente in früheren Verfahren teilweise akzeptiert worden seien, in diesem Fall jedoch nicht ausgereicht hätten, und betonte den Präzedenzcharakter des Urteils. Dieser Hinweis ist wichtig: Zwischen den Gerichten kann es unterschiedliche Handhabungen geben, doch ein durch den Yargıtay bestätigtes Ablehnungsurteil mahnt zur größeren Sorgfalt bei der Dokumentenvorbereitung.

Welche Dokumente werden im Anerkennungsverfahren benötigt?

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile ist im türkischen Gesetz über internationales Privatrecht und Zivilverfahren (MÖHUK – Turkish Act on Private International Law and Procedural Law, No. 5718) geregelt. Artikel 53 MÖHUK zählt die der Klageschrift beizufügenden Unterlagen auf. Zusammengefasst sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Das von den zuständigen Behörden des Urteilsstaates ordnungsgemäß beglaubigte Original des ausländischen Gerichtsurteils oder eine vom Gericht beglaubigte Kopie sowie deren beglaubigte türkische Übersetzung,
  • Ein Schreiben oder Dokument, das die Rechtskraft des Urteils bescheinigt, ordnungsgemäß beglaubigt von den zuständigen Behörden des Urteilsstaates, sowie dessen beglaubigte Übersetzung.

Genau hier liegt der Kern des bestätigten Urteils: Auch wenn ein QR-Code die elektronische Überprüfung eines Dokuments ermöglicht, gilt er vor Gericht nicht automatisch als „ordnungsgemäß beglaubigtes Original oder beglaubigte Kopie“. Das Urteil und der Rechtskraftnachweis müssen daher in einer von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates beglaubigten Form eingereicht werden.

Warum ist die Apostille so wichtig?

Die Türkei und Belgien sind beide dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (1961) beigetreten, das allgemein als Haager Apostilleübereinkommen bekannt ist. Für offizielle Dokumente aus Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ersetzt die Apostille (Apostille), ausgestellt von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates, die konsularische Beglaubigung. In der Praxis erwarten die Gerichte, dass das Scheidungsurteil und der Rechtskraftnachweis im Original oder als beglaubigte Kopie mit Apostille versehen sind und der gesamte Text von einem vereidigten Übersetzer ins Türkische übersetzt sowie notariell (Notar) oder konsularisch beglaubigt wird. Bei Urteilen aus Ländern, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind, ist hingegen die Beglaubigung durch das türkische Konsulat im betreffenden Land erforderlich.

Die Anerkennungsvoraussetzungen gehen über die Dokumente hinaus

Vollständige Unterlagen allein reichen nicht aus. Artikel 58 MÖHUK regelt die Anerkennungsvoraussetzungen, Artikel 54 die des Vollstreckungsverfahrens (Vollstreckungsverfahren). Das Gericht prüft im Wesentlichen, ob das Urteil rechtskräftig ist, ob es nicht offensichtlich gegen die türkische öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt und ob dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt wurde und er sein Verteidigungsrecht wahrnehmen konnte. Gemäß Art. 51 MÖHUK wird die Klage (Klage) am Wohnsitzgericht der gegnerischen Partei in der Türkei eingereicht; besteht kein Wohnsitz, am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts; besteht auch kein solcher, bei einem Gericht in Ankara, Istanbul oder Izmir. Für Scheidungsurteile ist das Familiengericht (Aile Mahkemesi) zuständig; wohnt der Beklagte in Alanya, kann die Klage beim dortigen Familiengericht erhoben werden.

Ist eine Eintragung im Personenstandsregister auch ohne Klage möglich?

Für jedes im Ausland ergangene Scheidungsurteil muss nicht zwingend ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Eine 2017 vorgenommene Änderung des türkischen Personenstandsgesetzes sowie die am 7. Februar 2018 im Amtsblatt Nr. 30325 veröffentlichte „Verordnung über die Eintragung von Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Verwaltungsbehörden in das Personenstandsregister“ ermöglichen es unter bestimmten Voraussetzungen, Scheidungsurteile direkt beim Standesamt (Nüfus Müdürlüğü) oder über eine Auslandsvertretung in das Register eintragen zu lassen.

Laut einer Mitteilung des türkischen Generalkonsulats Paris sind bei diesem Verwaltungsweg folgende Punkte hervorzuheben:

  • Der Antrag (Antrag) kann von den Parteien selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder Bevollmächtigten gestellt werden.
  • Die gleichzeitige Anwesenheit beider Parteien ist nicht erforderlich; die andere Partei muss jedoch innerhalb von 90 Tagen nach dem ersten Antrag ebenfalls einen Antrag stellen.
  • Ist einer der Ehegatten verstorben oder ausländischer Staatsangehöriger, wird der Antrag des lebenden türkischen Staatsangehörigen akzeptiert.
  • In der Türkei darf kein früheres oder laufendes Scheidungs- oder Anerkennungsverfahren anhängig sein.
  • Das Scheidungsurteil und der Rechtskraftnachweis sind im Original oder als beglaubigte Kopie mit Apostille und türkischer Übersetzung einzureichen.

Wie zu sehen ist, werden auch beim Verwaltungsweg apostillierte und beglaubigte Dokumente verlangt. Verweigert eine der Parteien die Mitwirkung oder ist in der Türkei bereits ein Verfahren anhängig, muss das gerichtliche Anerkennungsverfahren beschritten werden.

Praktische Hinweise für Auslandstürken und Alanya-Bewohner

Die wichtigste Konsequenz dieses Urteils ist, dass die korrekte Beschaffung der Dokumente noch im Ausland entscheidend ist. Die folgenden Schritte helfen, Zeit und Kosten zu sparen:

  • Fordern Sie beim zuständigen Gericht eine beglaubigte Ausfertigung des Scheidungsurteils sowie gesondert den Rechtskraftnachweis an – begnügen Sie sich nicht mit einem QR-Code-Ausdruck aus einer E-Mail oder einem Online-Portal.
  • Lassen Sie beide Dokumente von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates mit einer Apostille versehen.
  • Lassen Sie den gesamten Text einschließlich der Apostille von einem vereidigten Übersetzer ins Türkische übersetzen und die Übersetzung notariell oder konsularisch beglaubigen.
  • Wenn Sie nicht in die Türkei reisen können, planen Sie frühzeitig die Ausstellung einer notariell beglaubigten Vollmacht (Vollmacht) beim Konsulat oder mit Apostille; in der Vollmacht für das Anerkennungsverfahren muss diese Befugnis ausdrücklich aufgeführt sein – eine ohne Apostille ausgestellte Vollmacht wird möglicherweise nicht anerkannt.
  • Vergewissern Sie sich, bevor Sie erneut heiraten, eine Erbschaft antreten oder Grundbucheintragungen (Grundbuchauszug / TAPU-Transaktionen) vornehmen lassen, dass die Scheidung im türkischen Personenstandsregister eingetragen ist. Solange die Eintragung nicht erfolgt ist, gelten Sie in den türkischen Personenstandsunterlagen weiterhin als verheiratet.

Dieses Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass die Dokumentenvorbereitung im Verfahren zur Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils den Ausgang des Verfahrens unmittelbar bestimmt. Paare, die sich noch in der Scheidungsphase befinden und rechtliche Schritte in der Türkei planen, sollten bedenken: Bei einer Einvernehmlichen Scheidung (Einvernehmliche Scheidung) vor einem türkischen Gericht entfällt das Anerkennungsverfahren, da das Urteil von Anfang an von einem türkischen Gericht erlassen wird.

Fazit

Auch wenn digitale Dokumentenformate immer weiter verbreitet sind, zeigt dieses durch den Yargıtay bestätigte Urteil, dass die Gerichte die Anforderung an beglaubigte Dokumente gemäß Art. 53 MÖHUK nach wie vor streng auslegen. Ein QR-Code-Ausdruck, der im jeweiligen Land vollständig rechtsgültig ist, kann im türkischen Anerkennungsverfahren als unzureichend beurteilt werden. Wer im Ausland geschieden wurde, sollte daher sicherstellen, dass er eine beglaubigte Ausfertigung des Urteils, den Rechtskraftnachweis, die Apostille und die beglaubigte Übersetzung vollständig bereit hat. Sind die Voraussetzungen für den Verwaltungsweg nicht erfüllt, sollte das Anerkennungsverfahren mit diesen Unterlagen eingeleitet werden – das reduziert das Risiko einer Abweisung und eines erneuten Verfahrens erheblich.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall sind die jeweils aktuellen Rechtsvorschriften und offiziellen Bekanntmachungen maßgeblich.

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf Ihre Fragen finden Sie hier

❓Ist mein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Türkei automatisch gültig?
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Nein. Damit das Urteil in der Türkei Rechtswirkung entfaltet, muss es entweder über das Standesamt (Nüfus Müdürlüğü) oder eine Auslandsvertretung in das Personenstandsregister eingetragen oder vor einem Familiengericht (Aile Mahkemesi) ein Anerkennungsverfahren eingeleitet werden. Bis zur Eintragung gelten Sie in den türkischen Personenstandsunterlagen weiterhin als verheiratet.
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Nein. In dem im Oktober 2026 bekannt gewordenen Urteil der 2. Zivilkammer des Yargıtay wurden QR-Code-Ausdrucke als unzureichend beurteilt, da sie die Anforderung an beglaubigte Dokumente gemäß Art. 53 MÖHUK (Turkish Act on Private International Law and Procedural Law, No. 5718) nicht erfüllten. Es müssen das ordnungsgemäß beglaubigte Original oder eine beglaubigte Kopie des Urteils sowie der Rechtskraftnachweis eingereicht werden.
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Im Wesentlichen werden folgende Unterlagen benötigt:
  • Beglaubigtes Original oder beglaubigte Kopie des ausländischen Gerichtsurteils
  • Beglaubigter Rechtskraftnachweis
  • Apostille für beide Dokumente (für Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens)
  • Beglaubigte türkische Übersetzung aller Dokumente
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Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Gemäß der Verordnung vom 7. Februar 2018 können die Parteien oder ihre Bevollmächtigten einen Antrag stellen; die Antragstellung muss nicht gleichzeitig erfolgen, die andere Partei muss jedoch innerhalb von 90 Tagen nach dem ersten Antrag ebenfalls einen Antrag stellen. In der Türkei darf kein früheres oder laufendes Scheidungs- oder Anerkennungsverfahren anhängig sein.
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Zuständig ist das Familiengericht (Aile Mahkemesi). Gemäß Art. 51 MÖHUK wird die Klage am Wohnsitzgericht der Gegenpartei in der Türkei eingereicht; besteht kein Wohnsitz dort, am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts; besteht auch kein solcher, bei einem Gericht in Ankara, Istanbul oder Izmir.
RA Sibel Demiral
RA Sibel Demiral
Mediatorin & Rechtsanwältin · Alanya
Absolventin der Rechtsfakultät der KTU. In Alanya-Gazipaşa geboren; bietet Mediations- und Rechtsdienste im Zentralbüro Alanya an.
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