Türkische Staatsbürgerschaft: Voraussetzungen 2024
In den letzten Jahren ist die Türkische Staatsbürgerschaft über Investitionen in der arabischen Welt zu einem viel diskutierten Thema geworden. Seit der Einführung des entsprechenden Gesetzes im Jahr 2017 haben innerhalb von fünf Jahren Tausende von Ausländern – die meisten aus arabischen Ländern – die Türkische Staatsbürgerschaft durch Investitionen in der Türkei erlangt.
Investitionen sind jedoch nicht der einzige Weg zur Einbürgerung. Wer sich über einen bestimmten Zeitraum legal in der Türkei aufgehalten und weitere Voraussetzungen erfüllt hat, kann ebenfalls die Türkische Staatsbürgerschaft beantragen – dies geschieht über den sogenannten ordentlichen Einbürgerungsantrag.
Infolge der Unruhen im Nahen Osten und Nordafrika – besonders nach dem Arabischen Frühling – leben hunderttausende Araber in der Türkei. Viele von ihnen halten sich seit etwa fünf Jahren dort auf. Möglicherweise haben sie bereits ein Recht auf Einbürgerung erworben. Aufgrund weit verbreiteter Fehlinformationen in der arabischen Gemeinschaft wissen viele jedoch nichts davon und verpassen so die Chance, Türkische Staatsbürger zu werden.
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Wir möchten auf die häufigsten Missverständnisse eingehen und erläutern, welche gesetzlichen Anforderungen für einen ordentlichen Einbürgerungsantrag in der Türkei tatsächlich gelten.
Keine Garantie!
Vorab ein wichtiger Hinweis: Selbst wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, begründet dies keinen absoluten Rechtsanspruch auf die Türkische Staatsbürgerschaft. Die endgültige Entscheidung liegt stets bei den türkischen Behörden. In der Praxis werden entsprechende Anträge jedoch in der Regel genehmigt, sofern keine Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bestehen.
Allgemeine Voraussetzungen:
Das türkische Staatsbürgerschaftsgesetz (TVK) legt in Artikel 11 die folgenden Voraussetzungen für einen Einbürgerungsantrag fest:
Rechtliche Handlungsfähigkeit in Bezug auf Alter und geistige Zurechnungsfähigkeit.
Diese Voraussetzung ist im türkischen Zivilgesetzbuch (TMK) klar definiert: Antragsteller müssen volljährig und voll geschäftsfähig sein.
Nachweis der Absicht, in der Türkei zu leben.
Das Gesetz definiert nicht im Einzelnen, wie diese Absicht nachzuweisen ist. Als Beispiele gelten: die Verlegung eines Unternehmens in die Türkei, der Kauf einer Immobilie, die Beantragung der Staatsbürgerschaft für die gesamte Familie, der Abschluss einer Ausbildung in der Türkei oder das Vorhandensein enger Familienangehöriger, die bereits türkische Staatsbürger sind.
Rund um die Aufenthaltsvoraussetzung gibt es besonders viele Missverständnisse. Das türkische Staatsbürgerschaftsgesetz (TVK) verlangt einen „ordnungsgemäßen und ununterbrochenen legalen Aufenthalt von fünf Jahren in der Türkei“. Das bedeutet: Der Antragsteller muss fünf Jahre lang über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt haben – und auch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über eine solche verfügen.
Einwandfreier Leumund.
Die Behörden prüfen diesen Punkt eigenständig. Als deutliche Hinweise auf einen nicht einwandfreien Leumund gelten insbesondere Verstöße im Zusammenhang mit Prostitution oder Betäubungsmittelhandel.
Ausreichende Türkischkenntnisse.
Fließende Sprachkenntnisse werden nicht verlangt. Die Behörden erwarten lediglich ein Sprachniveau, das es dem Antragsteller ermöglicht, den Alltag in der Türkei zu bewältigen. Dies wird in der Regel im Rahmen eines persönlichen Einbürgerungsgesprächs überprüft.
Gesicherter Lebensunterhalt für sich selbst und etwaige unterhaltspflichtige Angehörige.
Wer in der Türkei über eine Arbeitserlaubnis verfügt oder ein eigenes Unternehmen betreibt, muss in der Regel keine zusätzlichen Nachweise erbringen. Ergänzende Kontoauszüge können die Erfolgsaussichten des Einbürgerungsantrags jedoch verbessern. Wer sein Einkommen aus dem Ausland bezieht, muss entsprechende Bankbelege vorlegen. Fehlt sowohl eine Arbeitserlaubnis als auch ein eigenes Unternehmen oder ein nachweisbares regelmäßiges Einkommen auf dem türkischen Bankkonto, verlangen die Behörden üblicherweise eine Bürgschaft einer türkischen Privatperson.
Keine ansteckende Erkrankung, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt.
Es geht nicht um Erkrankungen im Allgemeinen, sondern ausschließlich um solche, die die öffentliche Gesundheit bedrohen. Nachgewiesen wird dies durch ein umfassendes ärztliches Attest, das zwingend von einem türkischen staatlichen Krankenhaus ausgestellt sein muss – ein Attest eines Privat- oder Auslandskrankenhauses wird nicht anerkannt.
Keine Bedrohung für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung; kein schwerwiegendes Vorstrafenregister und keine laufenden Strafverfahren.
Ein türkisches Führungszeugnis (Sabıka Kaydı) kann jeder Betroffene selbst über das staatliche E-Government-Portal (e-Devlet) beantragen.
Ununterbrochener legaler Aufenthalt in der Türkei für mindestens 5 Jahre vor dem Antragsdatum.
Die am häufigsten missverstandene Voraussetzung:
Diese Anforderung sorgt unter Ausländern für besonders viel Verwirrung. Das türkische Staatsbürgerschaftsgesetz (TVK) schreibt vor, dass der Antragsteller fünf Jahre lang ununterbrochen und ordnungsgemäß mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis in der Türkei gelebt haben muss – und auch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügen muss.
Ausdrücklich ausgeschlossen sind dabei: kurzfristige Visa zu touristischen Zwecken, zur medizinischen Behandlung oder zur Arbeit sowie diplomatische Aufenthalte und Aufenthalte auf Basis eines Asylstatus. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahmeregelung für touristische Aufenthaltserlaubnisse, auf die wir im Folgenden eingehen.
Frühere Aufenthaltserlaubnisse (mit Ausnahme der touristischen Aufenthaltserlaubnis) können angerechnet werden, wenn der Antragsteller im letzten der fünf Jahre eine andere gültige Aufenthaltserlaubnis besessen hat – etwa eine Arbeitserlaubnis oder eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis auf Basis von Immobilieneigentum. Das bedeutet: Eine rein touristische Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich nicht angerechnet. Alle anderen Arten kurzfristiger Aufenthaltserlaubnisse können jedoch – bei Erfüllung der übrigen Bedingungen – den Weg zur Türkischen Staatsbürgerschaft ebnen.
Außerdem gilt: Entgegen anderslautenden Quellen darf der Antragsteller innerhalb der fünfjährigen Frist insgesamt nicht länger als 12 Monate im Ausland verbracht haben – nicht nur maximal 6 Monate, wie vielfach fälschlicherweise behauptet wird.
Für schwerwiegende gesundheitliche Ausnahmefälle kann diese Regel unter Umständen abgemildert werden.
Ein konkretes Beispiel zur Veranschaulichung dieser Voraussetzung:
Nehmen wir an, ein Ausländer hat die fünfjährige Aufenthaltsdauer in der Türkei wie folgt zurückgelegt:
Arbeitserlaubnis: 15.02.2014 – 07.02.2018
Kurzfristige Aufenthaltserlaubnis (eine besondere, für sechs Monate gewährte Erlaubnis für Absolventen türkischer Universitäten): 20.09.2018 – 11.03.2019
Arbeitserlaubnis: 18.01.2019 – 17.02.2020
Vorausgesetzt, diese Person hat in dem genannten Zeitraum nicht mehr als 12 Monate im Ausland verbracht, wäre sie ab dem 15.02.2019 berechtigt, einen ordentlichen Einbürgerungsantrag zu stellen, weil:
Genau fünf Jahre Aufenthalt erreicht sind.
Zum erwarteten Zeitpunkt der Antragstellung eine gültige Aufenthaltserlaubnis (Arbeitserlaubnis) besteht.
Eine alleinige Arbeitserlaubnis wird in der Regel nicht angerechnet – in diesem Fall jedoch schon, da ihr eine weitere gültige Aufenthaltserlaubnis (Arbeitserlaubnis) folgt.
- Wichtiger Hinweis:
Was ist, wenn jemand ausschließlich über eine touristische Aufenthaltserlaubnis verfügt und dadurch keine Chancen auf einen Einbürgerungsantrag hat? Ganz so ungerecht, wie es auf den ersten Blick erscheint, ist die Regelung nicht: Eine touristische Aufenthaltserlaubnis gilt nicht als ununterbrochener Aufenthalt – sie wird stattdessen wie ein Auslandsaufenthalt gewertet und fließt in die maximal zulässige Abwesenheitszeit von 12 Monaten innerhalb der fünf Jahre ein. Wer also beispielsweise sechs Monate eine touristische Aufenthaltserlaubnis hatte und in den übrigen Zeiträumen insgesamt nicht mehr als weitere sechs Monate im Ausland war, kann trotz dieser touristischen Erlaubnis einen Einbürgerungsantrag stellen.
Abschließend empfehlen wir dringend, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen und sich rechtlich beraten zu lassen: Die Zusammenstellung der offiziellen Unterlagen ist aufwendig, und das Einbürgerungsverfahren kann bis zu eineinhalb Jahre in Anspruch nehmen.