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Apostille-Beglaubigung

Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in der Türkei

Rechtsanwältin & Mediatorin
· · 11 Min. Lesezeit
Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in der Türkei

Nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts gilt ein Gerichtsurteil grundsätzlich nur innerhalb der Grenzen des Landes, in dem es erlassen wurde. Damit ein solches Urteil in einem anderen Staat Wirkung entfaltet, muss es dort nach den jeweils geltenden Verfahrensvorschriften anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden.

Scheidungsverfahren in der Türkei – Anerkennung ausländischer Urteile
Scheidungsverfahren in der Türkei

Was bedeuten „Anerkennung“ und „Vollstreckbarerklärung“?

Unter Anerkennung versteht man die Feststellung, dass ein ausländisches Gerichtsurteil in seiner Rechtskraft – also als abschließende Entscheidung – auch im Inland gilt, ohne dass dabei geprüft wird, ob das Urteil auch vollstreckt werden kann.

Soll ein ausländisches Urteil in der Türkei lediglich als rechtskräftig festgestellt werden, genügt ein Anerkennungsverfahren (Tanıma Davası). Enthält das Scheidungsurteil jedoch auch vollstreckbare Verpflichtungen – etwa Unterhaltszahlungen, Sorgerecht oder Schadensersatz –, muss zusätzlich ein Vollstreckungsverfahren (Tenfiz Davası) eingeleitet werden.

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile ist in der Türkei im Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privatrecht und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) geregelt.

Warum ist die Anerkennung notwendig?

Solange ein ausländisches Scheidungsurteil von einem türkischen Gericht nicht anerkannt wurde, gelten die Betroffenen in der Türkei weiterhin als verheiratet. Eine erneute Heirat ist damit in der Türkei nicht möglich – selbst dann nicht, wenn beide Parteien die türkische Staatsbürgerschaft aufgegeben haben. Wer zu einem späteren Zeitpunkt in der Türkei heiraten möchte, wird unweigerlich mit diesem Problem konfrontiert.

Ein ausländisches Urteil, das in der Türkei weder anerkannt noch für vollstreckbar erklärt wurde, entfaltet dort keinerlei Rechtswirkung.

Was prüft das türkische Gericht im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren?

Im Anerkennungsverfahren prüft das Gericht nicht erneut die inhaltlichen Gründe der Scheidung – es fällt kein neues Sachurteil. Das türkische Gericht befasst sich also nicht noch einmal mit der Frage, ob und warum die Scheidung gerechtfertigt war.

Das ist ein Punkt, bei dem viele Betroffene unsicher sind: Fragen wie Sorgerecht, Unterhalt oder Vermögensaufteilung werden vom türkischen Gericht im Vollstreckungsverfahren nicht neu verhandelt. Es wird lediglich geprüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind.


Wie leitet man das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ein?

Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung Ihres ausländischen Scheidungsurteils in der Türkei müssen Sie nicht persönlich nach Türkei reisen – es genügt, einem türkischen Rechtsanwalt eine Vollmacht zu erteilen. Im Anerkennungsverfahren ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass der frühere Ehepartner an der Verhandlung teilnimmt. Erteilen beide Parteien ihren jeweiligen Anwälten eine Vollmacht, lässt sich das Verfahren erheblich beschleunigen.

Schwieriger wird es, wenn der Beklagte keinen Anwalt beauftragt oder das Verfahren aktiv zu verzögern versucht. Vor allem wenn der Beklagte im Ausland lebt, kann allein die Zustellung der Gerichtsdokumente mehrere Monate in Anspruch nehmen und das gesamte Verfahren erheblich verlängern.

Um das Verfahren abzukürzen, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

Wenn beide Parteien bereits im Rahmen des ausländischen Scheidungsverfahrens ausdrücklich erklärt haben, dass sie der Anerkennung und Vollstreckung des Urteils in der Türkei zustimmen, und diese Erklärung im Urteilstext festgehalten ist, kann das türkische Familiengericht diesen Umstand berücksichtigen und das Verfahren entsprechend zügig bearbeiten.

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Darüber hinaus kann das Verfahren beschleunigt werden, wenn der frühere Ehepartner vor einem Notar erklärt, von dem türkischen Verfahren Kenntnis zu haben, und dem vom Kläger gestellten Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Scheidungsurteils zustimmt.
Erforderliche Unterlagen

  • Original oder beglaubigte Kopie des vom ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils
  • Bestätigung der Rechtskraft des Scheidungsurteils
  • Apostille (Apostil) auf dem Originalurteil – in der Regel auf der Rückseite des Urteils angebracht
  • Beglaubigte Übersetzung des Urteils, der Rechtskraftbestätigung und der Apostille ins Türkische durch einen vereidigten Übersetzer
  • Nach der Übersetzung: notarielle oder konsularische Beglaubigung der türkischen Übersetzung
  • Kopie von Reisepass und Personalausweis
  • Notariell beglaubigte oder konsularisch beglaubigte Vollmacht (mit Lichtbild) für den türkischen Rechtsanwalt – speziell für das Anerkennungsverfahren in der Türkei
Was ist eine Apostille?

Die Apostille (Apostil) ist eine amtliche Beglaubigung, die von den Unterzeichnerstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ausgestellt wird. Sie bestätigt die Echtheit und Rechtswirksamkeit eines ausländischen Gerichtsdokuments – in Deutschland beispielsweise durch das zuständige Oberlandesgericht oder die entsprechende Landesbehörde.

TÜRKISCHE RECHTSGRUNDLAGE FÜR ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile ist im türkischen Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privatrecht und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) geregelt:

VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG

Artikel 50

(1) Die Vollstreckung ausländischer Zivilurteile, die nach dem Recht des Urteilsstaates rechtskräftig geworden sind, setzt in der Türkei eine Vollstreckbarerklärung durch das zuständige türkische Gericht voraus.

(2) Für vermögensrechtliche Regelungen in ausländischen Strafurteilen kann ebenfalls eine Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel 51
(1) Für die Vollstreckbarerklärung ist das Zivilgericht erster Instanz (Asliye Hukuk Mahkemesi) zuständig – vergleichbar mit einem Landgericht in Deutschland auf erstinstanzlicher Ebene.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnort des Beklagten in der Türkei. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Türkei, kann der Antrag alternativ bei den Gerichten in Ankara, Istanbul oder Izmir gestellt werden.

ANTRAG AUF VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG
Artikel 52
(1) Jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Vollstreckung des Urteils hat, kann den Antrag stellen. Der Antrag (Dilekçe) ist schriftlich einzureichen und muss so viele Kopien enthalten, wie es Gegenparteien gibt. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) Namen, Nachnamen und Adressen des Antragstellers, der Gegenpartei sowie gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten.
b) Name des Gerichts, das das zu vollstreckende Urteil erlassen hat, Datum und Aktenzeichen des Urteils sowie eine Zusammenfassung des Urteilsinhalts.
c) Falls nur ein Teil des Urteils vollstreckt werden soll, ist anzugeben, welcher Teil.

DEM ANTRAG BEIZUFÜGENDE UNTERLAGEN
Artikel 53
(1) Dem Vollstreckungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Das Original des ausländischen Gerichtsurteils oder eine von der zuständigen Behörde des Urteilsstaates oder vom erkennenden Gericht beglaubigte Kopie, jeweils mit beglaubigter Übersetzung.
b) Eine schriftliche Bestätigung oder ein Dokument, das die Rechtskraft des Urteils nach dem Recht des Urteilsstaates belegt, jeweils mit beglaubigter Übersetzung.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG
Artikel 54
(1) Das zuständige Gericht erteilt die Vollstreckbarerklärung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Zwischen der Türkei und dem Urteilsstaat besteht ein Gegenseitigkeitsabkommen, oder es gibt eine gesetzliche Regelung bzw. eine tatsächliche Praxis, die die Vollstreckung türkischer Urteile in dem betreffenden Staat ermöglicht.
b) Das Urteil wurde von einem Gericht erlassen, das nach dem Recht des Urteilsstaates zuständig war, und betrifft keine Angelegenheit, für die türkische Gerichte ausschließlich zuständig sind.
c) Das Urteil verstößt nicht offensichtlich gegen den türkischen ordre public (öffentliche Ordnung).
ç) Die Person, gegen die die Vollstreckung beantragt wird, wurde nach dem Recht des Urteilsstaates ordnungsgemäß geladen oder im Verfahren vertreten; andernfalls hat sie diesen Mangel nicht als Einspruchsgrund gegen den Vollstreckungsantrag geltend gemacht.

Um die vollstreckbaren Regelungen eines ausländischen Scheidungsurteils – etwa Unterhalt oder Sorgerecht – in der Türkei durchzusetzen, muss zwingend ein türkisches Gericht angerufen werden.

Resmi Gazete (Türkischer Staatsanzeiger): 7. Februar 2018 – „Registrierung ausländischer Gerichtsurteile“

Beide Parteien müssen den Antrag auf Registrierung des Anerkennungsverfahrens stellen. Dies kann persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter geschehen. Es ist nicht erforderlich, dass beide Parteien den Antrag gleichzeitig und am selben Ort stellen; zwischen den beiden Antragstellungen dürfen jedoch nicht mehr als 90 Tage liegen.

Bei der Antragstellung müssen die Parteien:

schriftlich erklären, dass in der Türkei kein laufendes Gerichtsverfahren zu der betreffenden ausländischen Entscheidung anhängig ist und dass das Anerkennungsverfahren nicht bereits durch ein türkisches Gericht abgelehnt wurde;
das von der zuständigen Auslandsvertretung bereitgestellte Antragsformular vollständig ausfüllen;
das Original des ordnungsgemäß beglaubigten Urteils sowie eine notariell oder konsularisch beglaubigte bzw. mit Apostille versehene türkische Übersetzung vorlegen;
sofern das Urteil keinen ausdrücklichen Rechtskraftvermerk enthält: das Original des entsprechenden Nachweisdokuments sowie eine beglaubigte türkische Übersetzung einreichen;
bei ausländischen Staatsangehörigen: Kopie des Personalausweises oder Reisepasses sowie eine notariell beglaubigte türkische Übersetzung dieser Dokumente beifügen;
bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten: das Original oder eine beglaubigte Kopie der speziellen Vollmacht mit Lichtbild, ausgestellt von einem Notar, vorlegen.
Sind die Unterlagen unvollständig, wird den Parteien eine Nachfrist von 90 Tagen eingeräumt.

Durch dieses vereinfachte Antragsverfahren entfällt in vielen Fällen der zeit- und kostenintensive Gerichtsweg – ein erheblicher Vorteil vor allem für im Ausland lebende türkische Staatsangehörige, die mit diesem Verfahren eines ihrer drängendsten Rechtsprobleme lösen können.

SCHEIDUNG IM AUSLAND
Wer im Ausland geschieden wurde, muss in der Türkei ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren einleiten, damit die Scheidung dort rechtliche Wirkung entfaltet. Ohne dieses Verfahren gilt die im Ausland ausgesprochene Scheidung in der Türkei als rechtlich nicht existent.

Die Folgen können weitreichend sein: Eine erneute Heirat ist in der Türkei nicht möglich, und es können erhebliche Probleme bei Erbschaft und Vermögensaufteilung entstehen.

Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren
Türkische Staatsangehörige, die im Ausland geschieden wurden, sind rechtlich gesehen in der Türkei weiterhin verheiratet – bis das ausländische Urteil dort anerkannt wird. Das Urteil entfaltet zunächst nur im Urteilsstaat Rechtswirkung. Damit es auch in der Türkei gilt, müssen beide Parteien das Urteil beim zuständigen türkischen Gericht zur Anerkennung und Vollstreckung vorlegen. Diese Verfahren werden als Anerkennungsverfahren (Tanıma Davası) und Vollstreckungsverfahren (Tenfiz Davası) bezeichnet.

Wer im Ausland geschieden ist, gilt in der Türkei rechtlich noch immer als verheiratet. Das kann zu einer Vielzahl von Problemen führen – etwa bei Erbschaft, Vermögensaufteilung oder einer erneuten Heirat. Das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren schafft hier Rechtssicherheit. Es handelt sich dabei um die Verfahrensart, die eingeleitet werden muss, um ausländische Scheidungsurteile in der Türkei rechtlich wirksam zu machen.

Wie lange dauert das Anerkennungsverfahren?
Wenn beide Parteien einen Anwalt bevollmächtigt haben, kann das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren unter Umständen auch über das Einwohnermeldeamt der jeweiligen Provinz (İl Nüfus Müdürlüğü) abgewickelt werden – entweder gemeinsam oder getrennt. Ist dieser Weg nicht möglich, empfiehlt es sich, einen in der Türkei zugelassenen Scheidungsanwalt mit der Einleitung des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens zu beauftragen. Je nach Arbeitsbelastung des zuständigen Familiengerichts kann das Verfahren zwischen einer Woche und drei Monaten dauern – vorausgesetzt, alle erforderlichen Unterlagen werden vollständig und korrekt eingereicht.

Um das Verfahren so schnell und kostengünstig wie möglich abzuschließen, ist es ratsam, einen erfahrenen Scheidungsanwalt hinzuzuziehen, der sowohl mit den erforderlichen Unterlagen als auch mit dem türkischen Verfahrensrecht vertraut ist.

Anerkennung einer Scheidung in der Türkei
Das Anerkennungsverfahren ist die Verfahrensart, die eingeleitet werden muss, damit ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Türkei rechtliche Gültigkeit erlangt. Wie das Anerkennungsverfahren eingeleitet wird, welche Unterlagen erforderlich sind und welche Gerichte zuständig sind – all das erfahren Sie in den nachfolgenden Abschnitten.

Vollstreckung einer ausländischen Scheidung in der Türkei
Beim Vollstreckungsverfahren geht es darum, dass auch die materiellen und immateriellen Folgen einer ausländischen Scheidung – etwa angeordnete Unterhaltszahlungen – in der Türkei durchsetzbar werden. Da ein ausländisches Urteil in der Türkei ohne entsprechende Anerkennung nicht vollstreckt werden kann, muss hierfür ein gesondertes Verfahren eingeleitet werden. Da das Vollstreckungsverfahren die Voraussetzungen des Anerkennungsverfahrens einschließt, reicht es aus, ein einziges kombiniertes Verfahren zu führen, um sowohl die Scheidung selbst als auch ihre Rechtsfolgen in der Türkei wirksam zu machen.

Welches Verfahren müssen im Ausland Geschiedene einleiten?
Wer im Ausland geschieden wurde und möchte, dass dieses Scheidungsurteil auch in der Türkei rechtliche Gültigkeit erlangt, muss ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren (Tanıma ve Tenfiz Davası) einleiten. Es empfiehlt sich, dieses Verfahren unmittelbar nach Rechtskraft des ausländischen Urteils zu beantragen – andernfalls können sich später erhebliche Probleme ergeben.

Wo wird das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet?

Zuständig ist das Familiengericht (Aile Mahkemesi). Im Ausland geschiedene Paare können dort die Anerkennung und Vollstreckung ihres ausländischen Scheidungsurteils beantragen, damit es auch in der Türkei rechtliche Wirkung entfaltet.

Erforderliche Unterlagen für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren
  • Original des vom ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils
  • Rechtskraftbestätigung oder Apostille des ausländischen Gerichts
  • Beglaubigte Übersetzung des ausländischen Scheidungsurteils ins Türkische durch einen vereidigten Übersetzer, notariell oder konsularisch beglaubigt
  • Kopie von Reisepass und Personalausweis der im Ausland geschiedenen Personen
  • Notariell beglaubigte Vollmacht für den Rechtsanwalt, sofern das Verfahren durch einen Bevollmächtigten geführt wird
RA Sibel Demiral
RA Sibel Demiral
Mediatorin & Rechtsanwältin · Alanya
Absolventin der Rechtsfakultät der KTU. In Alanya-Gazipaşa geboren; bietet Mediations- und Rechtsdienste im Zentralbüro Alanya an.
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