Vollmacht für einen Rechtsanwalt in der Türkei erteilen (Notargebühr [Yil]: ~1500 TL)
Vollmacht (Vekaletname)
Eine Vollmacht (türk. Vekaletname) ist ein notariell beurkundeter Vertrag, der auf gegenseitigem Vertrauen beruht und den Umfang der übertragenen Befugnisse klar und eindeutig regelt. Sie ermächtigt eine Vertrauensperson – den Bevollmächtigten –, im Namen des Vollmachtgebers rechtswirksam zu handeln, ohne dass dieser bei jedem Schritt persönlich anwesend sein muss.
In der Türkei sind zur Beurkundung von Vollmachten ausschließlich türkische Notare sowie türkische Botschaften und Konsulate im Ausland zuständig. Darüber hinaus können ausländische Behörden nach ihrem eigenen nationalen Recht Vollmachten ausstellen. Vollmachten, die von den in Artikel 61 des Gesetzes Nr. 1111 genannten Stellen ausgestellt werden, werden zeitlich begrenzt – für maximal 2 Monate – als gültige Vollmacht anerkannt.
Wer in der Türkei einen Rechtsanwalt beauftragen möchte, benötigt dafür zwingend eine notariell beurkundete Vollmacht. Eine lediglich schriftlich erteilte, aber nicht notariell beglaubigte Vollmacht wird grundsätzlich nicht als ausreichend anerkannt.
Für türkische Staatsangehörige halten die Notare in der Türkei sowie die Notariatsabteilungen der Konsulate im Ausland standardisierte Vollmachtsvorlagen bereit. Sobald die passende Vorlage ausgewählt ist, werden die Daten des Vollmachtgebers und des Rechtsanwalts eingetragen, die Vollmacht wird vom Vollmachtgeber beim Notar unterzeichnet, und anschließend berechnet der Notar die Gebühr je nach Umfang der Vollmacht. Einfache, kurze Vollmachten sind kostengünstiger; umfangreiche Vollmachten mit detaillierten Einzelbefugnissen sind entsprechend teurer. Die Notargebühr für eine Anwaltsvollmacht betrug im Jahr 2021 zwischen 100 und 250 TL – im Jahr 2024 liegt sie bei 490 TL.

Bei Scheidungsverfahren, bei der Anerkennung und Vollstreckung eines im Ausland ergangenen Scheidungsurteils in der Türkei sowie bei Vollmachten im Zusammenhang mit Immobilien muss der Vollmachtgeber außerdem ein aktuelles Lichtbild beifügen, das vom Notar aufgeklebt und abgestempelt wird.
Auch ausländische Staatsangehörige, die in der Türkei einen Rechtsanwalt beauftragen möchten, müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie türkische Staatsbürger. Das bedeutet: Ein ausländischer Mandant kann die Vollmacht bei einem Notar in seinem Heimatland beurkunden lassen und sie dann dem Rechtsanwalt in der Türkei übermitteln. Für ausländische Mandanten gilt jedoch eine zusätzliche Voraussetzung: Die im Ausland beurkundete Vollmacht muss von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes mit einer Apostille versehen werden. Nur so wird das ausländische Dokument von den türkischen Behörden anerkannt – ohne Apostille ist die Vollmacht in der Türkei nicht gültig. (Das entspricht dem Verfahren, das deutsche oder österreichische Bürger kennen, wenn sie ausländische Urkunden im eigenen Land einreichen möchten.)
Für Ausländer, die eine Vollmacht bei einem türkischen Notar – sei es in der Türkei oder im Ausland an einem türkischen Konsulat – beurkunden lassen möchten, ist grundsätzlich ein vereidigter Dolmetscher erforderlich: in der Türkei ein vom Notar anerkannter Dolmetscher, im Ausland ein vom zuständigen Konsulat anerkannter Dolmetscher. Der Dolmetscher übersetzt einerseits die Personalien des Vollmachtgebers für den Notar und erklärt andererseits dem Vollmachtgeber verständlich, welche Befugnisse die Vollmacht im Einzelnen umfasst. Name, Anschrift und Unterschrift des Dolmetschers werden in der Vollmacht festgehalten.
Power of Attorney in Alanya, Türkei: Das in der Türkei geltende Erfordernis einer notariell beurkundeten Vollmacht für die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist unseres Erachtens überholt und sollte neu diskutiert werden. Im schnelllebigen Rechts- und Geschäftsverkehr von heute schadet es sowohl den Mandanten als auch den Rechtsanwälten: Mandanten tragen durch Notargebühren, Fahrtkosten und Zeitaufwand jedes Jahr Kosten in Millionenhöhe, und vor allem wird der Zugang zum Recht unnötig erschwert. Für den Rechtsanwalt wiederum verzögert diese Pflicht den Beginn seiner Tätigkeit erheblich.
Es wäre sachgerecht, wenn es für alle – ob türkische Staatsangehörige oder Ausländer, Privatpersonen oder Unternehmen – genügen würde, die vom Rechtsanwalt vorgelegte Vollmacht zu lesen, zu unterzeichnen und dem Anwalt zu übergeben. Auf dieser Grundlage sollte der Rechtsanwalt dann vor Gerichten und Behörden tätig werden können.
Um möglichem Missbrauch entgegenzuwirken, könnten für Rechtsanwälte, die diesen Weg beschreiten, empfindliche berufsrechtliche Sanktionen vorgesehen werden. Für bestimmte sensible Bereiche – etwa die Übertragung von Immobilien – könnte das Notarerfordernis hingegen weiterhin gelten.

In Deutschland – einem der führenden Rechtsexporteure weltweit – ist für die Beauftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich keine notarielle Beurkundung erforderlich. Eine vom Mandanten unterzeichnete schriftliche Vollmacht genügt.
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Wie wird eine Vollmacht für einen Rechtsanwalt erteilt?
Beim Notar oder beim Konsulat müssen folgende Angaben enthalten sein:
– Name – Unterschrift – Adresse – Ausstellungsort – Datum und laufende Nummer
Ist der Vollmachtgeber selbst Rechtsanwalt, muss die Vollmacht auch seinen Personalausweis sowie Berufsausweis und Adresse umfassen.
Zur Identitätsfeststellung muss ein aktuelles Lichtbild des Vollmachtgebers fest aufgeklebt und abgestempelt werden.
Fotos, die lediglich geheftet (getackert) sind, werden nicht anerkannt – das Foto muss zwingend aufgeklebt sein.
Bei Vollmachten für juristische Personen (z. B. Unternehmen) ist kein Lichtbild erforderlich.
Korrekturen und Streichungen in der Vollmacht müssen von der ausstellenden Stelle mit einem Stempel bestätigt und unterzeichnet werden.
Bei einer Untervollmacht (Vollmacht, die auf Grundlage einer bestehenden Vollmacht erteilt wird) müssen alle Seiten der ursprünglichen Vollmacht kopiert und der neu ausgestellten Vollmacht beigefügt werden.
Das in der Vollmacht verwendete Stempelsiegel muss den Anforderungen der im türkischen Staatsanzeiger (Resmi Gazete) von 1984 veröffentlichten Siegelverordnung entsprechen; Vollmachten mit Plastikstempeln werden nicht anerkannt.
Eine beim Grundbuchamt (Tapu Müdürlüğü) oder Katasteramt verwendete Vollmacht kann nach deren Prüfung auch von anderen Ämtern genutzt werden, sofern Name, Bezeichnung, Bestätigungsdatum und Parzellennummer aller Seiten vermerkt sind.
Erforderliche Unterlagen für eine Vollmacht an einen Rechtsanwalt in der Türkei:
- Vollmachten, die von Notariaten der Türkischen Republik Nordzypern (KKTC) ausgestellt werden, unterliegen einem bilateralen Abkommen: Von zuständigen Behörden der KKTC beglaubigte Dokumente werden von türkischen Behörden wie inländische Dokumente behandelt. Eine zusätzliche Apostille oder sonstige Beglaubigung ist daher nicht erforderlich.
- Gemäß dem Haager Übereinkommen wird eine Vollmacht, die nach dem nationalen Recht des Ausstellungsstaates ordnungsgemäß errichtet wurde und die französischsprachige Aufschrift <APOSTILLE> (Convention de La Haye du Octobre 1961) trägt, in der Türkei ohne zusätzliche Beglaubigung durch das türkische Konsulat am Ausstellungsort anerkannt.
- Vollmachten, die von Notaren aus Ländern ausgestellt wurden, die dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten sind, müssen zusätzlich durch das türkische Konsulat am jeweiligen Ort beglaubigt werden.